AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung und Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote an unsere Kunden (Besteller) erfolgen ausschließlich unter Einschluss dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Auch ein Schweigen unsererseits auf übersandte Bedingungen des Bestellers verpflichtet uns nur, wenn sie von uns in Textform anerkannt werden.
(3) Mündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie uns in Textform bestätigt werden.


§ 2 Angebote, Annahmeerklärungen
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
(2) Etwaige zu dem Angebot gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Unterlagen und insbesondere auch die Zusicherung von Eigenschaften sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich im Angebot als verbindlich bezeichnet werden. Von uns gefertigte Zeichnungen und andere Unterlagen stehen in unserem Eigentums- und Urheberrecht. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass dies zur Erfüllung des vereinbarten Vertragszwecks mit schriftlicher Zustimmung erfolgt
(3) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.


§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und weitere Montageleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die in unserem Angebot genannten Preise gelten allerdings unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(3) Bei Lieferungen verstehen sich die Preise, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Ansonsten enthalten unsere Preise bei Lieferungen nicht die Kosten für Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sowie die einer besonders aufwendigen Verpackung.
(4) Soweit zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung und/oder Montage mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Die Preisanhebung wird dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Der Besteller hat in diesem Fall das Recht, durch unverzügliche Erklärung von der Bestellung wieder Abstand zu nehmen, es sei denn, dass es sich bei der Bestellung um eine Maß- oder Sonderanfertigung gehandelt hat.


§ 4 Lieferzeit
(1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefer- und/oder Montagetermin vereinbart wurde, sind unsere Liefer- und/oder Montagetermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Der Besteller kann 3 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins bzw. eine Lieferfrist uns in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin bzw. eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 5 Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller (Käufer) über, sobald die Lieferung – auch bei Teillieferungen – an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Versendungskosten oder die Ausfuhr übernommen haben. Falls der Versand ohne unser Verschulden verzögert wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer (Besteller) über.
(2) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers (Bestellers) zu versichern.
(3) Die Sendung wird von uns grundsätzlich nicht gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Auf Wunsch des Bestellers kann dies jedoch auf seine Kosten erfolgen.
(4) Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, so geht die Gefahr – auch eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung – vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über.
(5) Montageleistungen und/oder Sonderanfertigungen sind nach Erbringung derselben abzunehmen, auch wenn noch eine Feinjustierung aussteht. Diese Leistungen gelten 12 Werktage nach Zugang der Rechnung als abgenommen; es sei denn der Abnahme wird innerhalb dieser Zeit in Textform ausdrücklich widersprochen


§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten und ggf. auch montierten Sache –so sie nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes bzw. des Grundstücks wird – bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kauf- und Liefervertrag bzw. Werkvertrag vor.
(2) Sollte die gelieferte Sache durch den Einbau und die Montage wesentlicher Bestandteil des Gebäudes bzw. des Grundstücks werden, so ist der Besteller im Falle von noch offenstehenden Forderungen verpflichtet, die Demontage der Sache zu dulden und das Eigentum an der Sache wieder zurückzuübertragen. Die Kosten der Demontage trägt der Besteller.
(3) Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, ist er verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Zudem hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unsere Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(2) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
(3) Wir haben die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und dies keine erheblichen Nachteile für den Besteller nach sich zieht. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nacherfüllung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas Anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises bzw. des Werklohnes (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen und grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(6) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, für Kaufleute 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Diese Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


§ 8 Zahlung
(1) Bei Barverkauf ist ein Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu zahlen.
(2) Sofern nichts Anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bzw. der Werklohn innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und Inrechnungstellung zu zahlen.
(3) Wir sind unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB berechtigt, Zahlungen des Bestellers auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Wir sind berechtigt, vom Besteller, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an 9% Verzugszinsen über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ein Besteller, der kein Kaufmann ist, verschuldet ab Verzug 5% Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz.
(5) Gegenforderungen berechtigen den Besteller nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 9 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 10 Lieferzeit
(1) Der Beginn von der von uns angegebenen Lieferzeit (einschließlich einer etwaigen Montage) setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Liefer- bzw. Montageverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Liefer- bzw. Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Liefer- bzw. Auftragswertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


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